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Im Vorwort wird die Zielsetzung dieser Leitlinie definiert. Punkt 1 geht dann auf die psychotherapeu­tische Diagnostik selbst ein und nimmt dabei Bezug auf das Psychotherapiegesetz und das Sozialver­sicherungsgesetz. Krankheitswertige seelische Störungen werden definiert als psychosozial oder auch psychosomatisch bedingte Verhaltensstörungen und Leidenszustände.

Punkt 2 geht auf den Prozess der Diagnosestellung ein, der zu einer psychotherapeutischen Indika­tion (z.B. Aufnahme einer psychotherapeutischen Behandlung, weitere Abklärung etc.) führt. Punkt 2.1 nennt drei Dimensionen der Diagnosestellung, nämlich Symptomatik in Bezug zur Persönlichkeit, psychotherapeutische Beziehung und Krisenhaftigkeit. Unter Punkt 2.2 wird auf die Symptomatik in Bezug zur Persönlichkeit als erste Dimension eingegangen. Explizit erwähnt wird die Möglichkeit von Komorbiditäten. Als zweite Dimension wird unter Punkt 2.3 die psychotherapeutische Beziehung genannt, die einzuschätzen als diagnostische Kernkompetenz von Psychotherapeut*innen erachtet wird. In Unterpunkten wird hier auf die therapeutische Beziehungsgestaltung, auf Rahmenbe­din­gun­gen und Settings, auf die Zielsetzungen einer Psychotherapie, die Prozessdiagnostik und die Bewer­tung der psychotherapeutischen Beziehung eingegangen. Als dritte Dimension wird unter Punkt 2.4 die Krisenhaftigkeit angeführt und zunächst definiert, was unter einer Krise zu verstehen ist. Auch die Einschätzung der Krisenhaftigkeit nach fünf Schweregraden wird ausgeführt.

Punkt 3 geht auf die Indikation einer psychotherapeutischen Behandlung ein. Punkt 3.1 nennt als wichtigste Indikation einer psychotherapeutischen Behandlung den Leidensdruck. Punkt 3.2 geht auf die Indikation einer zusätzlichen Diagnosestellung ein (z.B. organmedizinisch, psychiatrisch oder klinisch-psychologisch). Punkt 3.3 führt die Indikation für ein spezifisches psychotherapeu­tisches Angebot weiter aus. In Unterpunkten wird auf die Indikation bei krankheitswertigen Störungen, die Indikation hinsichtlich Schweregrad der Krisenhaftigkeit und auf die Indikation bei Störungen der Persönlichkeitsentwicklung ohne Krankheitswert eingegangen. Punkt 3.4 geht schließlich auf Kontra­indikationen für eine Psychotherapie ein.

Punkt 4 geht auf psychotherapeutische Leitlinien ein. Dazu gehören Leitlinien zur Diagnosestellung, Leitlinien zur Dimension der Krisenhaftigkeit und Leitlinien zur Indikation. Punkt 4.1 behandelt die Leitlinien zur Diagnosestellung. In Unterpunkten wird auf Dimensionen der Symptomatik in Bezug zur Persönlichkeit des Klienten und auf die psychotherapeutische Beziehung näher eingegangen. Als Besonderheit psychotherapeutischer Diagnostik wird auf diesen letzteren Punkt besonders ausführlich eingegangen. Punkt 4.2 bespricht die Dimension der Krisenhaftigkeit, die zunächst anhand von fünf Schweregraden vorzunehmen ist. Unter Punkt 4.3 wird die Leitlinie zur Indikation beschrieben, die wiederum in drei Unterpunkte unterteilt wird, nämlich die Leitlinie zur Indikation der psychotherapeutischen Behandlung (4.3.1), die Leitlinie zur Indikation einer zusätzlichen diagnostischen Abklärung (4.3.2) und die Leitlinie zur Indikation für ein spezifisches psychotherapeu­tisches Angebot (4.3.3).

Die Richtlinie enthält einen ausführlichen Anhang, nämlich ein Amtsgutachten von Dr. Hans Stotzka und Dr. Raoul Schindler (1), eine Höchstgerichtliche Entscheidung betreffend der Gleichstellung der ärztlichen mit der psychotherapeutischen Behandlung im ASVG (2) und ein ausführliches Manual zur Abklärung des psychotherapeutischen Status zur Diagnostik-Leitlinie. Dieses Manual basiert auf der Diagnostik-Richtlinie und umfasst sämtliche genannten Dimensionen.

Link zum Originaltext: www.sozialministerium.at (PDF-Datei)

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