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Punkt 1 des Berufskodex definiert, was Psychotherapie ist, hebt die Eigenverantwortlichkeit von Psychotherapeut*innen hervor und fordert auf, das eigene therapeutische Tun nach ethischen Gesichtspunkten zu reflektieren.

Punkt 2 geht auf die Reflexion der eigenen fachlichen Kompetenz ein und betont, dass nur jene Methoden angeboten werden dürfen, über die nachweislich Kenntnisse erworben wurden und erinnert an die Verpflichtung zu regelmäßiger Fortbildung.

Punkt 3 beschreibt das Vertrauensverhältnis zwischen Psychotherapeut*innen und ihren Klient*innen und geht auf verschiedene Berufspflichten ein. Abschnitt 3.1 geht näher auf den Behandlungsvertrag ein, der unter anderem die freie Wahl der*des Psychotherapeut*in, die sorgfältige Abklärung der Leidenszustände, die Freiwilligkeit der Behandlung,  Art und Umfang der Psychotherapie, Setting, Rahmenbedingungen und Kosten umfasst. Abschnitt 3.2 geht auf Absage- und Urlaubsregelungen ein, die Psychotherapeut*innen verpflichtet sind, im Rahmen des Behandlungsvertrages zu verein­baren. Punkt 3.3 beinhaltet die Aufklärung darüber, dass gegebenenfalls mit Berufskolleg*innen zusammengearbeitet wird. Abschnitt 3.4 regelt detailliert, worüber Psychotherapeut*innen Aufzeich­nungen führen müssen (Beginn und Ende der Behandlung, Honorierung, Zusatzbefunde, Konsulta­tionen von Berufskolleg*innen, Empfehlungen an Patient*innen zur zusätzlichen Abklärung, Recht auf Einsichtnahme in die Aufzeichnungen). Abschnitt 3.5 geht auf die Verschwiegenheitspflicht von Psychotherapeut*innen ein und erklärt, wie mit Entbindungen von dieser Schweigepflicht in Straf- und Zivilprozessen umzugehen ist. Punkt 3.6 geht auf die Auskunftspflicht gegenüber gesetzlichen Vertretern von Kindern- und Jugendlichen ein. Punkt 3.7 erläutert das Vertrauens- und Abhängig­keits­verhältnis ein, das psychotherapeutische Beziehungen darstellen und definiert näher, was unter Missbrauch dieses Verhältnisses und unter „Verstrickungen“ zu verstehen bzw. wie damit umzu­gehen ist. Punkt 3.8 geht detailliert auf das Umgehen mit Geschenken in der Psychotherapie ein. Punkt 3.9 schließlich geht auf die Sorgfaltspflichten von Psychotherapeut*innen ein und erwähnt die Asymmetrie der therapeutischen Beziehung (Psychotherapeut*in weiß mehr über Klient*in als umgekehrt) und den Umgang mit dieser Beziehung nach Ende einer Psychotherapie. Hervorgehoben wird die Regelung, dass nach Ende einer psychotherapeutischen Beziehungen private Beziehungen frühestens nach Ablauf von zwei Jahren eingegangen werden dürfen.

Punkt 4 über psychotherapeutische Leistungen in der Öffentlichkeit verweist auf die Werberichtlinie.

Unter Punkt 5 wird die kollegiale Zusammenarbeit mit Angehörigen angrenzender Berufe geregelt. Unter Punkt 5.2 wird auf die Zusammenarbeit mit Berufskolleg*innen eingegangen, dabei wird auf die Verschwiegenheitspflicht sowie das Provisionsverbot gemäß § 16 Abs. 3 des Psychotherapiegesetzes hingewiesen. Punkt 5.3 regelt die Zusammenarbeit mit Kolleg*innen im Status „in Ausbildung unter Supervision“.

Punkt 6 geht auf die Anwendung des Berufskodex im Rahmen der psychotherapeutischen Ausbildung ein. Von Ausbildern wird eine hohe Sorgfalt im Umgang mit Auszubildenden eingemahnt und darauf hingewiesen, dass der Missbrauch des Autoritätsverhältnisses einen schweren ethischen Verstoß darstellen würde.

Punkt 7 geht auf die Mitwirkung im Gesundheitswesen ein und erwähnt auch die Notwendigkeit einer kritischen Reflexion der Implikationen der jeweiligen Finanzierung für den psycho­thera­peu­tischen Prozess.

Punkt 8 geht auf die Vorgehensweisen im Fall der Beteiligung an psychotherapeutischen Forschungsvorhaben ein.

Punkt 9 regelt den Umgang mit Verstößen gegen den Berufskodex. Als Möglichkeiten erwähnt werden persönliche Gespräche, Schlichtungsstellen und in schwerwiegenden Fällen die Befassung des Psychotherapiebeirates.

Link zum Originaltext: www.sozialministerium.at (PDF-Datei)

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