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Laut § 173 ABGB kann das einsichts- und urteilsfähige Kind die Einwilligung in eine medizinische Behandlung selbst erteilen. Wo diese Einsichts- und Urteilsfähigkeit nicht gegeben ist, bedarf es der Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters. Dies gilt auch, wenn die Behandlung mit einer schweren und nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden ist. Bei Gefahr für das Leben des Kindes bedarf es keiner solchen Einwilligung.

Unter Punkt 2 werden die Begriffe „Minderjährige“ sowie „mündig“ und „unmündig“ erklärt. Punkt 2.2 erklärt, was die Begriffe „Erziehungsberechtigte“ und „gesetzliche Vertretung“ meinen. Punkt 2.3 erklärt, was unter Einwilligung in eine Behandlung zu verstehen ist und verweist auf das Delikt der eigenmächtigen Heilbehandlung, das in § 110 des Strafgesetzbuches geregelt ist. Punkt 2.4 erklärt den Begriff der Einwilligungsfähigkeit (Einsichts- und Urteilsfähigkeit). Punkt 2.5 schließlich führt näher aus, was unter einer „Medizinischen Behandlung“ zu verstehen ist. Bezug genommen wird auf § 173 ABGB und § 110 StGB und es wird erklärt, dass die Bestimmungen über medizinische Behandlung nicht nur Angehörige der Gesundheitsberufe betreffen. Ausgeführt wird, dass Psychotherapie eine eigenständige Wissenschaft ist. Es gelten jedoch, gemäß § 173 ABGB, die gleichen Grundsätze wie in der Medizin.

Punkt 3 geht näher auf bestimmte juristische Begriffe ein. So wird unter 3.1 erklärt, wie die Einwilligungs- und Urteilsfähigkeit von Kindern und Jugendlichen zu bewerten ist, welche Faktoren dafür ausschlaggebend sind und welche Umstände mitzudenken sind. Ausdrücklich hingewiesen wird auf die Informations- und Dokumentationspflicht der Psychotherapeut*innen. Punkt 3.2 geht auf die drei Möglichkeiten der Einwilligung in eine psychotherapeutische Behandlung ein und orientiert sich dabei an § 173 ABGB. Es werden drei Möglichkeiten aufgezählt, nämlich (1) Einwilligung durch die*den Minderjährige*n selbst, wenn Einsichts- und Urteilsfähigkeit gegeben ist, (2) Einwilligung durch den gesetzlichen Vertreter im Bereich Pflege und Erziehung oder (3) Einwilligung durch Minderjährige und zusätzlich durch deren gesetzliche Vertreter.

Es wird auf die Möglichkeit hingewiesen, dass im Zweifelsfall von Berufsangehörigen der Psychotherapie das Pflegschaftsgericht angerufen werden kann, um eine fehlende Einwilligungsfähigkeit auszusprechen. Bei fehlender Einsichts- und Urteilsfähigkeit ist für die psychotherapeutische Behandlung die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter einzuholen (Verweis auf das ABGB sowie auf das Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz). Bei Uneinigkeit der Eltern, wird nochmals auf die Möglichkeit verwiesen, das Pflegschaftsgericht anzurufen. Punkt 3.2.3 geht auf den Begriff der „schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit des Kindes“ ein, räumt jedoch ein, dass eine Psychotherapie in der Regel keine solche Beeinträchtigung darstellen wird. Sollte dies dennoch der Fall sein, muss jedenfalls eine Einwilligung des gesetzlichen Vertreters eingeholt werden. Dies stellt einerseits eine berufsrechtliche Verpflichtung dar und kann andererseits schadenersatzrechtliche Folgen nach sich ziehen. Unter Punkt 3.2.4 wird ausgeführt, dass bei Gefahr in Verzug (z.B.: Suizidgefahr, Anorexie, Sucht) keine Einwilligung/Zustimmung zur Psychotherapie erforderlich ist.

Link zum Originaltext: www.sozialministerium.at (PDF-Datei)

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