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Vielen Menschen fällt die Unterscheidung von Psychologie, Psychotherapie und Psychiatrie schwer. Alle Berufsfelder beschäftigen sich schließlich mit psychischen Problemen, Störungen und psychologischen Fragestellungen. Die folgende Darstellung soll dabei helfen, die Berufsgruppen vor allem aufgrund der Ausbildungen zu unterscheiden und ihnen auch, zumindest typische, Tätigkeitsbereiche zuzuordnen. In der Praxis gibt es zahlreiche Überschneidungen.
Je nach erworbenen Qualifikationen und zusätzlich absolvierten Ausbildungen bieten Angehörige dieser Berufsgruppen manchmal auch Beratung, Coaching, Supervision und Mediation an.


1. Berufsbezeichnung: Psychotherapeut/Psychotherapeutin

Die Berufsbezeichnung "Psychotherapeut" bzw. "Psychotherapeutin" dürfen in Österreich nur Personen führen, die eine den Anforderungen des zuständigen Bundesministeriums entsprechende Ausbildung absolviert haben. Diese Anforderungen sind im Psychotherapiegesetz festgelegt. Als Zusatzbezeichnung können Psychotherapeut*innen einen Hinweis auf die jeweilige Methode der Ausbildungseinrichtung, bei der die Psychotherapieausbildung absolviert worden ist, anfügen. Z.B. Georg Müller, Psychotherapeut (Verhaltenstherapie)

Die Psychotherapie-Ausbildung gliedert sich in ein psychotherapeutisches Propädeutikum und ein psychotherapeutisches Fachspezifikum. Das Propädeutikum ist die gemeinsame Grundlage für alle Psychotherapeut*innen und dient vor allem der Vermittlung von Wissen und praktischer Erfahrung, die grundlegend für alle psychotherapeutischen Schulen sind. Der zweite spezielle Teil, das Fachspezifikum, ist die konkrete Ausbildung in einer der anerkannten Psychotherapie-Methoden. Es setzt sich zusammen aus einem kleineren theoretischen und einem sehr umfangreichen praktischen Teil, der schrittweise für die konkrete selbständige Arbeit als Psychotherapeut*in vorbereitet.

Um Psychotherapeut*in zu werden muss man also nicht – wie häufig angenommen wird – Psychologie studieren. Allerdings gibt es für die Zulassung für das Propädeutikum und für das Fachspezifikum jeweils eine Reihe von Voraussetzungen. Das sind u.a. Altersgrenzen, (für das Propädeutikum vollendetes 19. Lebensjahr und für das Fachspezifikum vollendetes 24. Lebensjahr) und bestimmte Ausbildungen, die man absolviert haben muss.

Personen mit einer o.a. Ausbildung werden in die beim Bundesministerium geführte Psychotherapeut*innen-Liste eingetragen. Vom Bundesministerium werden 23 Therapierichtungen anerkannt, die auf unterschiedliche Weise versuchen, Menschen mit psychischen Problemen zu helfen.
 

Psychotherapeutische Behandlung

Die Ausübung der Psychotherapie im Sinne des Psychotherapiegesetzes ist die nach einer allgemeinen und besonderen Ausbildung erlernte, umfassende, bewusste und geplante Behandlung von psychosozial oder auch psychosomatisch bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen mit wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methoden in einer Interaktion zwischen einem oder mehreren Behandelten und einem oder mehreren Psychotherapeut*innen mit dem Ziel, bestehende Symptome zu mildern oder zu beseitigen, gestörte Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern und die Reifung, Entwicklung und Gesundheit des Behandelten zu fördern.

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2a. Berufsbezeichnung: Facharzt/Fachärztin für Psychiatrie (und Neurologie)

FachärztInnen für Psychiatrie bzw. FachärztInnen für Psychiatrie (und Neurologie) haben das Studium der Medizin und eine mindestens sechsjährige fachärztliche klinische Ausbildung absolviert.

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2b. Berufsbezeichnung: Facharzt/Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin

Seit 2011 ist die psychotherapeutische Ausbildung verpflichtender integraler Bestandteil der Ausbildung zum Facharzt/zur Fachärztin für Psychiatrie und wird daher auch im Titel angeführt. Bis dahin absolvierten PsychiaterInnen eine psychotherapeutische Ausbildung oder Ausbildung in psychotherapeutischer Medizin (PSYIII)  fakultativ als zusätzliche Ausbildung und sind dadurch ebenfalls berechtigt, „psychotherapeutische Medizin“ im Titel zu führen.

Als ärztliches Fachgebiet umfasst die Psychiatrie alle Maßnahmen der Diagnostik, Behandlung, Prävention und Rehabilitation sowie die Begutachtung von psychischen Krankheiten einschließlich deren Erforschung und Lehre.


Psychiatrische Behandlung

In die psychiatrische Behandlung, welche körperliche, soziotherapeutische und psychotherapeutische Maßnahmen umfasst, fließen ein umfassendes medizinisches Wissen und die klinische Erfahrung mit allen Formen psychischer Erkrankungen ein.  Im Gegensatz zu PsychologInnen und PsychotherapeutInnen ohne medizinische Ausbildung klären FachärztInnen für Psychiatrie (und Neurologie) bzw. für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin auch ab, ob und wenn ja, welche körperliche Erkrankungen dem seelischen Leiden zugrunde liegen. So wird z.B. bei einem depressiven Patienten neben der Abklärung der psychosozialen Ursachen auch untersucht, ob die psychischen Symptome auf körperliche Probleme zurückzuführen sind – beispielsweise auf eine Schilddrüsenunterfunktion, Blutarmut und oder andere somatische Erkrankungen. Diese Abklärung ist Voraussetzung für die Indikationsstellung und entsprechend dem Ergebnis erfolgt die Behandlung auf einer oder mehreren Ebenen, die meist parallel und vernetzt zur Anwendung kommen:

  • Somatotherapie: umfasst die medikamentöse Behandlung (Psychopharmaka-Therapie, z.B. Antidepressiva bei Depressionen, Neuroleptika bei Psychosen), aber auch weitere Verfahren wie z.B. die Wachtherapie (therapeutischer Schlafentzug z.B. bei Depression) oder die Lichttherapie bei saisonalen Depressionen.
  • Psychotherapie: behandelt gezielt mit Hilfe verbaler Interventionen auf der Grundlage einer therapeutischen Arbeitsbeziehung. Dabei finden wissenschaftlich anerkannte Verfahren systematische Verwendung.
  • Soziotherapie: Diese befasst sich mit der Beeinflussung der Interaktionen zwischen einem kranken Menschen und seinem sozialen Umfeld und umfasst Trainings- und Motivationsmethoden sowie Koordinierungsmaßnahmen, z.B. im Bereich der beruflichen Rehabilitation.

Quelle:
ÖÄK Bundesfachgruppe Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin 11/2013

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3. Berufsbezeichnung: (Fach-)Arzt/Ärztin mit Diplom für Psychotherapeutische Medizin (Psy III)

Mit dem ÖÄK-Diplom für Psychotherapeutische Medizin (Psy 3) erlangen Ärzte die volle psychotherapeutische Kompetenz zur selbständigen Ausübung von Psychotherapie nach dem Ärztegesetz.

  • Ärzte mit Psy 3-Diplom können somit Psychotherapie vor dem Hintergrund ihres ärztlichen Fachwissens und ihrer ärztlichen Berufsidentität auf einem hohen Qualitätsstandard durchführen.
  • Diese integrative Fähigkeit zur Durchführung einer psychotherapeutischen Behandlung steht in Kombination mit und in Abgrenzung von anderen medizinischen Maßnahmen.

Gemäß der Diplomrichtlinie umfassen die zu vermittelnden Kenntnisse und Fähigkeiten die

  • Erkennung,
  • psychotherapeutische Behandlung,
  • Prävention und
  • Rehabilitation

von Krankheiten und Leidenszuständen, an deren Verursachung soziale, somatische und psychische Faktoren maßgeblich beteiligt sind.

Die Kompetenzen und Fertigkeiten zur Diagnostik, zur Differentialdiagnostik, zur Indikationsstellung, zur spezifischen Therapieplanung und eigenverantwortlichen Durchführung von Psychotherapie werden erworben.

Im Rahmen der Psy 3-Ausbildung erfolgt die Spezialisierung auf eine der folgenden methodischen Traditionen der Psychotherapie:

  • tiefenpsychologische Tradition
  • verhaltenstherapeutische Tradition
  • systemische Tradition
  • humanistische Tradition

Analog der Facharztausbildung stellt eine der oben genannten Traditionen den persönlichen Schwerpunkt (Hauptfach) in der Ausbildung zur Psychotherapeutischen Medizin dar. Als "Zusatzfach" kann jede andere Tradition gewählt werden. Als "Ergänzungsfächer" in Theorie und Praxis sind die beiden verbleibenden Traditionen verpflichtend.

Im Hauptfach ist auch die Selbsterfahrung zu absolvieren. Weitere Schwerpunkte betreffen die ärztliche Tätigkeit unter psychotherapeutischen Gesichtspunkten sowie den besonders wichtigen Bereich der Supervision und Balintarbeit.

Quelle:
Österreichische Gesellschaft für Psychosomatik und Psychotherapeutische Medizin - ÖGPPM 25.10.2013

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4. Berufsbezeichnung: Psychologe/Psychologin

Laut Psychologengesetz § 4. (1) ist zur Führung der Bezeichnung ,"Psychologin“ oder "Psychologe“ berechtigt, wer an einer anerkannten inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung eines anderen Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft das Studium der Psychologie mit einem Gesamtausmaß von mindestens 300 ECTS Anrechnungspunkten erfolgreich absolviert hat.

Zur Führung der Bezeichnung „Psychologin“ oder „Psychologe“ ist ebenso berechtigt, wer in Österreich
1. die Studienrichtung Psychologie mit dem akademischen Grad Magister der Philosophie oder Magister der Naturwissenschaften oder
2. das Studium der Psychologie als erstes Fach nach der Verordnung über die philosophische Rigorosenordnung, StGBl. Nr. 165/1945, mit dem Doktorat der Philosophie abgeschlossen hat.

Zur Führung der Bezeichnung „Psychologin“ oder „Psychologe“ ist ebenso berechtigt, wer einen in Österreich nostrifizierten Abschluss eines Studiums der Psychologie gemäß Abs. 1, das außerhalb der in Abs. 1 genannten Vertragsparteien erfolgreich absolviert wurde, nachweist.

Psycholog*innen arbeiten in der Forschung, Ausbildung und Beratung in verschiedensten Bereichen, u.a. als Entwicklungspsycholog*innen, Gerontopsycholog*innen, Gesundheitspsycholog*innen, Klinische Psycholog*innen, Medienpsycholog*innen, Notfallpsycholog*innen, Rechtspsycholog*innen, Schulpsycholog*innen, Sportpsycholog*innen, Wirtschaftspsycholog*innen, usw.

Ein Teil der Berufsbezeichnungen von Psycholog*innen bezieht sich auf gesetzlich geregelte Berufstitel, wie Klinische Psycholog*in oder gerichtlich beeidete/r Sachverständige/r. Andere Berufsbezeichnungen wie z.B. Gerontopsycholog*in oder Organisationspsycholog*in weisen auf einen bestimmten Tätigkeitsschwerpunkt oder auf Zusatzausbildungen hin.


Klinische Psycholog*innen und Gesundheitspsycholog*innen

Klinische Psycholog*innen und Gesundheitspsycholog*innen sind Psycholog*innen, die zur selbstständigen Ausübung ihres Berufes (z.B. in einer Praxis) im Gesundheitswesen berechtigt sind. Dafür müssen Psycholog*innen eine entsprechende Zusatzausbildung absolvieren: In speziellen Lehrgängen sind vertiefende theoretische Kenntnisse zu erwerben, auch eine praktische Tätigkeit in einer Einrichtung des Gesundheits- oder Sozialwesens ist vorgeschrieben, sowie eine begleitende Supervision.

Alle Klinische Psycholog*innen und Gesundheitspsycholog*innen sind in die Liste der Klinischen Psycholog*innen und Gesundheitspsycholog*innen des zuständigen Ministeriums eingetragen. Die genauen gesetzlichen Bestimmungen dafür sind im Psychologengesetz geregelt.


Psychologische Behandlung

Die Ausübung der Gesundheitspsychologie und der Klinischen Psychologie umfasst die durch den Erwerb fachlicher Kompetenz erlernte Anwendung von gesundheitspsychologischen und klinisch-psychologischen Erkenntnissen und Methoden bei der Untersuchung, Behandlung, Auslegung, Änderung und Vorhersage des Erlebens und Verhaltens von Menschen und ihrer Lebensbedingungen einschließlich der Prävention, Gesundheitsförderung, Rehabilitation und Evaluation. (§ 6 Abs. 2 Psychologengesetz 2013)

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