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Diese Richtlinie wurde auf Basis eines Gutachtens des Psychotherapiebeirates erstellt und regelt jene methodischen und wissenschaftlichen Kriterien, die für eine Anerkennung als fachspezifische Ausbildungseinrichtung zu erfüllen sind (Punkt 1, Vorbemerkungen).

In Punkt 2 wird auf die Kriterien für das Vorliegen einer methodenspezifischen Ausrichtung eingegangen. In Punkt 2.1 wird definiert, was unter wissenschaftlicher Psychotherapie zu verstehen ist, nämlich die kommunikative Beeinflussung der psychischen Ebene, die zu einer konstruktiven Veränderung, Linderung oder Beseitigung von Krankheitssymptomen und Leidenszuständen sowie zu einer Neuorganisation des Erlebens und Verhaltens führt. Punkt 2.2 geht darauf ein, was unter methodenspezifischer Ausrichtung zu verstehen ist. Eine eigenständige psychotherapeutische Methode wird unter anderem definiert anhand ihres wissenschaftlichen Nachweises, einer zusammenhängenden Theorie und Praxis, ihrer problemgeschichtlichen Entwicklung und ihrer Eigenständigkeit, d.h. ihrer Abgrenzbarkeit von anderen psychotherapeutischen Methoden. Punkt 2.3 schließlich geht auf das Kriterium der wissenschaftlich-psychotherapeutischen Theorie des menschlichen Handelns ein. Als Unterpunkte werden die eigenständige methodenspezifische Theorieentwicklung, die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Praxis sowie Publikationen und Diskussionen in der Fachliteratur angeführt.

Punkt 3 geht auf die Kriterien für die Anerkennung als Ausbildungseinrichtung ein, bespricht in Punkt 3.1 die Minimalanforderungen und in Punkt 3.2 das Ausbildungscurriculum. Zu den Minimalanforderungen gehören unter anderem ein Sitz der Ausbildungseinrichtung in Österreich, ein mindestens siebenjähriges Bestehen der Einrichtung, mindestens fünf ständige Ausbilder*innen, die als Psychotherapeut*innen in die Liste des Bundesministeriums eingetragen sind, internationale Vernetzung, Publikationen sowie mindestens zehn Absolvent*innen.

Punkt 4 geht auf die Antragsstellung selbst ein. Punkt 4.1 beschreibt das Antragsformular und die formalen Kriterien und Anforderungen, wie etwa die genaue Bezeichnung der Ausbildungseinrichtung, das Gründungsdatum, die Beschreibung der Methode und zentrale Begriffe der Theorie und Technik. Punkt 4.2 beschreibt das beizulegende Informationspapier, das auf etwa 25 bis 30 Seiten die methodenspezifische Ausrichtung und die wissenschaftliche Fundierung der Methode beschreiben soll. Unter Punkt 4.3 wird das Ausbildungscurriculum beschrieben, das als Beilage 2 dem Antrag beizufügen ist und sich an den quantitativen Mindestgrenzen des Psychotherapiegesetzes orientiert, nämlich jeweils mindestens 200 Stunden Eigentherapie, 300 Stunden Theorie und 150 Stunden Supervision von 600 Patient*innensitzungen. Punkt 4.4 erwähnt weitere ergänzende Unterlagen wie etwa Broschüren oder Literaturlisten.

Punkt 5 ist eine präzise ausgeführte Handlungsanleitung für die Mitglieder des Psychotherapiebeirates in Anerkennungsverfahren gemäß § 7 Psychotherapiegesetz (psychotherapeutische Ausbildungseinrichtungen) bei der fachlichen Beurteilung nach dem Vorliegen einer wissenschaftlich methodenspezifischen Ausrichtung.

Link zum Originaltext: www.sozialministerium.at (PDF-Datei)

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