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Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) veröffentlicht eine Liste der Einrichtungen, die für gesundheitsbezogene Maßnahmen bei Suchtgiftmissbrauch zur Verfügung stehen. Ziel ist die Qualitätssicherung für betroffene Personen im Bereich der Beratung, Behandlung und Betreuung.

Alle Betreuungseinrichtungen nach §15, die im Bundesgesetzblatt aufscheinen, erfüllen die §§ 11, 12, 35, 37 und 39 dieses Bundesgesetzes. Die Einrichtungen unterstehen einer absoluten Verschwiegenheitspflicht und berücksichtigen regionale Erfordernisse.

Quelle: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz/Februar 2020

Zu einer Liste von Betreuungseinrichtungen nach §15 Suchtmittelgesetz

Zum Bundesgesetzblatt (10/2017)


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