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Arbeitspsychologie (BÖP) BÖP Berufsverband Österreichischer Psychologinnen und Psychologen Detail-Info
Beschreibung des Zertifikats
Um den fachlichen und praktischen Herausforderungen unseres Fachgebietes Rechnung zu tragen, aktualisierten BÖP und GkPP gemeinsam die Zertifizierungsrichtlinie für Arbeits- und Organisationspsychologie. Die überarbeitete Richtlinie orientiert sich an anerkannten Standards (EuroPsy - European Federation of Psychologists Associations EFPA, European Association of Work and Organizational Psychology EAWOP, European Network of Organizational an Work Psychologists ENOP, PG 2013) und gewährleistet eine international anerkannte Ausrichtung der Zertifizierungsbestimmungen auf Basis von EuroPsy-Basic.[...]
Quelle: https://www.boep.or.at/service... / vom 29.07.2022
Zusammengefasst treten folgende Neuerungen ab 1.1.2016 für die Zertifizierung in Kraft (synchron auch bei GKPP):
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Erweiterung der Theorie von 80 auf 90 h (=120 Einheiten) – damit auch kompatibel für Spezialisierung gem. PG 2013
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Erweiterung der Praxis von 1000 auf 1600 h – damit kompatibel mit EuroPsy Basic
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Fachliche Anleitung (Supervision) während der Praxis mindestens 25h (d.h. 2 Std. pro Monat) – damit EuroPsy-kompatibel
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Die theoretischen und praktischen Inhalte wurden dem beruflichen Bedarf entsprechend aktualisiert und sind teilweise verpflichtend (z.B. gesetzliche Grundlagen des ArbeitsnehmerInnenschutzgesetz, Arbeitsplatzevaluierung psychischer Belastung)
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Die Zertifizierung ist umfassender und lautet künftig statt "Arbeitspsychologie" nunmehr "Arbeits- und Organisationspsychologie" (dafür sind auch entsprechende Praxisnachweise auf Organisations-Ebene zu erbringen)
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Neben dem theoretischen Fortbildungsnachweis ist nun auch die laufende praktische Tätigkeit nachzuweisen
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Nicht zuletzt erleichtern neue Antragsformulare die transparente und effiziente Antragsstellung und -bearbeitung
Übergangsbestimmungen:
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Die neue Zertifizierungsrichtlinie gilt ab 01.01.2016
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Personen, die bis 30.06.2016 das Curriculum Arbeitspsychologie beginnen, haben bis zum letzten Zertifizierungstermin im Dezember 2016 das Recht nach der alten Zertifizierungsrichtlinie (RL 2014) zertifiziert zu werden (vorausgesetzt, dass bis zu diesem Zeitpunkt alle Unterlagen vollständig vorliegen!).
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Personen, die das Curriculum Arbeits- und Organisationspsychologie ab 01.07.2016 beginnen, werden nach der neuen Richtlinie (RL 2016) zertifiziert.
Quelle: https://www.boep.or.at/service... / vom 15.04.2016
Anbieter dieses Zertifikats
BÖP
Berufsverband Österreichischer Psychologinnen und Psychologen
www.boep.or.at
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Brainspotting Phase 1 anerkannt nach den internationalen Richtlinien von BTI Brainspotting ™ Training lnternational lnc. Detail-Info
Beschreibung des Zertifikats
Das Zertifikat gilt als Berechtigung zur Ausführung der Technik des Brainspottings. Bei dieser handelt es sich um eine traumatherapeutische Technik mit Hilfe derer posttraumatische Belastungsstörungen sowie Blockaden effizient bearbeitet werden können.
Voraussetzung für die Erlangung des Zertifikats in Österreich:
Beruf des Psychologen, Psychotherapeuten oder Arztes.
Dauer: Bis 2015 2-tägige Ausbildung -
aufgrund der internationalen Entwicklung ab 2015 Verlängerung auf 3 Tage – 30 EH.
Inhalte: Neuropsychologische Grundprinzipien des Brainspottings sowie Live-Demonstrationen und Übungen zu äußerem Fenster, innerem Fester und "Gaze Spotting".
Ab 2015 wird international der 3. Tag mit extrem komplex traumatisierten Patienten erarbeitet.
Die Technik des Brainspottings kann bereits nach dem Besuch des Phase 1 Seminars ausgeübt werden.
Der Besuch von Update-Seminaren wird empfohlen.
Der Österreichische Bundesverband für Psychotherapie (ÖBVP) und der Berufsverband Österreichischer Psychologinnen und Psychologen (BÖP) stellen für die Ausbildung Fortbildungspunkte zur Verfügung.
Anbieter dieses Zertifikats
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Brainspotting Phase 2 anerkannt nach den internationalen Richtlinien von BTI Brainspotting ™ Training lnternational lnc. Detail-Info
Beschreibung des Zertifikats
Das Zertifikat gilt als Berechtigung zur Ausführung der Technik des Brainspottings. Bei dieser handelt es sich um eine traumatherapeutische Technik mit Hilfe derer posttraumatische Belastungsstörungen sowie Blockaden effizient bearbeitet werden können.
Voraussetzung für die Erlangung des Zertifikats:
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in Österreich: Beruf des Psychologen, Psychotherapeuten oder Arztes
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Absolvierung des Phase 1 Seminars
Dauer: 3 Tage – 30 EH
Inhalte: Es werden weitere spezielle Techniken gelehrt, live demonstriert und in Zweiergruppen eingeübt. Neuro-psychologische Erklärungen informieren über die Wirksamkeit von Brainspotting. Mitgebrachte Erfahrungen der Teilnehmer sowie offenen Fragen werden besprochen und bestmöglich in den Unterrichtsablauf eingebaut.
Bis Ende 2016 werden die Techniken „One Eye Spotting“, „Z Achse und Konvergenz" und "Rolling Spotting“ unterrichtet.
Ab 2017 wurden die Inhalte der Phase 2 international erweitert – es werden folgende Techniken gelehrt:
• Brainspotting mit einem Auge
• Z-Achsen- (3 D) -Brainspotting (Divergenz)
• Äußeres – Inneres Fenster
• Rolling Brainspotting
• Fortgeschrittenes Äußeres Fenster
• Augen offen - Augen zu
• Fortgeschrittenes Ressourcenmodell
Der Besuch von Update-Seminaren wird empfohlen.
Der Österreichische Bundesverband für Psychotherapie (ÖBVP) und der Berufsverband Österreichischer Psychologinnen und Psychologen (BÖP) stellen für die Ausbildung Fortbildungspunkte zur Verfügung.
Anbieter dieses Zertifikats
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Brainspotting Phase 3 anerkannt nach den internationalen Richtlinien von BTI Brainspotting ™ Training lnternational lnc. Detail-Info
Beschreibung des Zertifikats
Die ersten beiden Tage sind den neuesten Entwicklungen in der Brainspotting-Technik gewidmet (Inhalte werden nicht in Phase 1 + 2 gelehrt).
Tag 1: Fortgeschrittenes Gazespotting, erweitertes Z-Achsen-BSP (BrainSweeps und Umgebung)
Tag 2: Doppelspotting, Teil-Spotting
Tag 3: VM: Das BSP-Sporttraumamodell (beschrieben in "This is your brain on Sports" von Grand und Goldberg) wird gelehrt und mit einem/r Profisportler/in demonstriert. Die 15 Richtlinien zur Verbesserung von Leistung und Kreativität werden vorgestellt.
Tag 3: NM: Anwendungen der Kreativitätssteigerung werden vorgestellt, einschließlich einer Demonstration von BSP-Acting Coaching mit einem/r professionellen Schauspieler/in, welche/r einen Monolog halten wird.
Quelle: https://www.brainspottingaustr... / vom 14.11.2019
Anbieter dieses Zertifikats
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Eingetragene Mediatorin laut ZivMediatG LISTE der eingetragenen MediatorInnen (ZivMediatG) Detail-Info
Beschreibung des Zertifikats
[...] Mediation ist der freiwillige Versuch, mit einem fachlich ausgebildeten neutralen Vermittler die Kommunikation zwischen Streitparteien zu fördern und eine selbst verantwortete Lösung zu finden. Rechtsquelle ist das Zivilrechts-Mediations-Gesetz.
Nur die Befassung einer eingetragenen Mediatorin bzw. eines eingetragenen Mediators
- garantiert die Vertraulichkeit, weil eingetragene Mediator*innen über den Inhalt der Mediation nicht vor Gericht aussagen müssen;
- bewirkt, dass während der Mediation Verjährungsfristen gehemmt sind.
Quelle: https://www.justiz.gv.at/html/... / vom 02.10.2020
1. Rechtsquellen
Bundesgesetz über Mediation in Zivilrechtssachen
(Zivilrechts-Mediations-Gesetz – ZivMediatG), BGBl. I Nr. 29/2003
Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Ausbildung zum eingetragenen Mediator
(Zivilrechts-Mediations-Ausbildungsverordnung – ZivMediat-AV), BGBl. II Nr. 47/2004
2. Der Begriff
Das Gesetz definiert Mediation in § 1 Abs. 1 ZivMediatG: "eine auf Freiwilligkeit der Parteien beruhende Tätigkeit, bei der ein fachlich ausgebildeter, neutraler Vermittler (Mediator) mit anerkannten Methoden die Kommunikation zwischen den Parteien systematisch mit dem Ziel fördert, eine von den Parteien selbst verantwortete Lösung ihres Konfliktes zu ermöglichen".
Mediation "in Zivilrechtssachen" (Zivilrechtsmediation) ist Mediation zur Lösung von Konflikten, für deren Entscheidung an sich die ordentlichen Zivilgerichte zuständig sind (§ 1 Abs. 2 ZivMediatG).
3. Die Liste der Mediatoren
Seit 1.5.2004 führt das Bundesministerium für Justiz eine Liste der eingetragenen Mediatoren. [...]
4. Voraussetzungen für die Eintragung:
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Antrag an das Bundesministerium für Justiz Museumstraße 7, 1070 Wien
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Mindestalter 28 Jahre
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fachliche Qualifikation
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Vertrauenswürdigkeit (Strafregisterbescheinigung)
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Haftpflichtversicherung des Mediators (Versicherungsvertrag nach österreichischem Recht; Mindestversicherungssumme 400.000 Euro; kein Ausschluss und keine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers)
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Näheres dazu s. unten Punkt 5
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Angabe, wo der Mediator seine Tätigkeit ausüben wird
Fachlich qualifiziert ist, wer
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auf Grund einer entsprechenden Ausbildung
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die Kenntnisse und Fertigkeiten der Mediation hat und
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ihre rechtlichen und psychosozialen Grundlagen kennt.
[...]
Der Inhalt der Ausbildung ist in § 29 ZivMediatG sowie in der dazu ergangenen Verordnung geregelt (BGBl. II Nr. 47/2004).
Zum Inhalt des Antrags siehe § 8 ZivMediatG. Die Ersteintragung gilt längstens fünf Jahre, die Aufrechterhaltung der Eintragung für jeweils 10 weitere Jahre ist möglich.
5. Versicherungspflicht
Bei der Antragstellung ist eine Haftpflichtversicherung nachzuweisen (Versicherungsvertrag nach österreichischem Recht; Mindestversicherungssumme 400.000 Euro; kein Ausschluss und keine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers).
Die Versicherungen sind verpflichtet, den Wegfall des Versicherungsschutzes (etwa wegen Prämienverzugs oder wegen Kündigung des Versicherungsvertrags) dem Bundesministerium für Justiz zu melden. Dieses fordert die/den betroffenen Mediator/in danach auf, innerhalb einer bestimmten Frist das Bestehen des Versicherungsschutzes nachzuweisen. [...]
7. Aufrechterhaltung der Eintragung
Frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor Ablauf der Eintragungsdauer kann die/der Mediator/in, sofern sie/er in der Liste der Mediatoren eingetragen bleiben möchte, schriftlich die Aufrechterhaltung der Eintragung für weitere zehn Jahre begehren. Gleichzeitig hat sie/er die Fortbildung im Sinne des § 20 ZivMediatG darzustellen und eine aktuelle (nicht älter als drei Monate) Strafregisterauskunft sowie eine Bestätigung des Versicherers über das aufrechte Bestehen einer Haftpflichtversicherung gem. § 19 ZivMediatG vorzulegen. Das Bundesministerium für Justiz nimmt auch Fortbildungsnachweise entgegen, die schon vor dem Antrag auf Aufrechterhaltung der Eintragung übermittelt werden. [...]
8. Fortbildung
Eingetragene Mediatoren haben sich zumindest im Ausmaß von fünfzig Stunden innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren fortzubilden und dies dem Bundesminister für Justiz alle fünf Jahre nachzuweisen (§ 20 ZivMediatG).
Als Fortbildung kommt die Teilnahme an Fachseminaren, Workshops, Fallanalysen, berufsbegleitender Supervision usw. in Frage. Eigene Lehrtätigkeit gilt nicht als Fortbildung, da der Lehrende in der Regel Wissen vermittelt, das ihm ohnedies geläufig ist.
In den ersten fünf Jahren absolvierte Fortbildung kann nicht auf den folgenden Fünfjahreszeitraum übertragen werden. Dementsprechend müssen nach erfolgtem Nachweis von 50 Stunden keine weiteren Fortbildungsbestätigungen mehr dem Bundesministerium für Justiz übermittelt werden. [...]
Quelle: www.mediatorenliste.justiz.gv.... / vom 08.04.2016
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EMDR-Therapeutin EMDR Fachgesellschaft Österreich Detail-Info
Beschreibung des Zertifikats
EMDR ist ein therapeutisches Verfahren, welches ursprünglich zur Bearbeitung von traumatischen Erinnerungen entwickelt wurde. Es ist in jedem Fall ein Zusatzverfahren, welches sowohl mit kognitiv-behavioralen Behandlungskonzepten als auch mit tiefenpsychologisch-psychodynamischen Theorien gut kompatibel ist [...]
Quelle: https://www.emdr-fachgesellsch... / vom 05.05.2021
Zertifizierungskriterien EMDR-Behandler*in/Therapeut*in (EMDR-Practitioner)
[...]
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Mindestens zwei Jahre Praxiserfahrung in der psychotherapeutischen Arbeit/klinisch-psychologischen Arbeit nach Eintragung in die Liste des Bundesministeriums als Psychotherapeut*in oder als Klinische*r Psycholog*in mit 80 UE psychotherapeutischer Selbsterfahrung (diese Zusatzbestimmung entfällt für alle Absolvent*innen nach der Novellierung des Psycholog*innengesetzes 7/2013) oder der Ärztekammer für Ärzt*in mit Psy3-Diplom oder Fachärzt*in für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin
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Absolvierung aller Teile des EMDR Basiscurriculums (1) bei einem von EMDR Europa anerkannten Ausbildungsinstitut und einer/m von EMDR Europa anerkanntem/n Trainer*in [...]
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Antragstellung ist frühestens 1 Jahr nach Absolvierung von EMDR-Level 2/ EMDR-Basis-Seminar 2 des Basiscurriculums möglich (>>Zertifizierungsantrag Behandler*in/Practitioner Erwachsene)
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Mindestens 50 EMDR-Einheiten (Reprozessieren) mit mindestens 25 Klient*innen, wovon mindestens 10 Klient*innen in der Supervision besprochen und von der von EMDR Europa anerkannten Supervisor*in unterschrieben sein müssen (>>Klienten*innen-Dokumentation Behandler*in/Practitioner Erwachsene)
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Mindestens 25 Einheiten Supervision bei von EMDR Europa anerkannter/m EMDR-Supervisor*in, davon mindestens 2 Einheiten Einzelsupervision
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Erfüllung des Europäischen Kompetenzrahmens inkl. Video-/Livepräsentation, die Inhalt und Technik von EMDR mindestens in der Standardabfolge zeigt (>>Kompetenzrahmen gültig bis 31.12.2021 bzw. >>Kompetenzrahmen gültig ab 01.01.2022 Behandler*in/Practitioner Erwachsene)
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Empfehlung durch von EMDR Europa anerkannter/m Supervisor*in (erfolgt indirekt durch Vermerk am Kompetenzrahmen) [...]
Quelle: https://www.emdr-fachgesellsch... / vom 22.07.2022
Anbieter dieses Zertifikats
1060 Wien, Mariahilfer Straße 95/18
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EuroPsy-Psychologin EFPA European Federation of Psychologists Associations Detail-Info
Beschreibung des Zertifikats
EuroPsy oder Europäisches Zertifikat in Psychologie (englisch: European Certificate in Psychology) bezeichnet den gemeinsamen Qualifikationsstandard der European Federation of Psychologists Associations (EFPA) für Psychologie und Psychologen in Europa. EuroPsy ermöglicht einen abgestimmten curricularen Rahmen für die akademische Psychologieausbildung und bietet die Möglichkeit der Personenzertifizierung für entsprechend Ausgebildete.
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/... / vom 22.04.2021
Anbieter dieses Zertifikats
EFPA
European Federation of Psychologists Associations
www.efpa.be
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European Certificate of Psychotherapy (ECP) EAP European Association for Psychotherapy Detail-Info
Beschreibung des Zertifikats
Ziel dieses Europäischen Psychotherapie-Zertifikats ist vergleichbarer Ausbildungsstandard und wechselseitige Anerkennung der Ausbildungen in ganz Europa
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/... / vom 08.04.2016
Anbieter dieses Zertifikats
EAPEuropean Association for Psychotherapy
Psychotherapie
1060 Wien, Mariahilfer Straße 1d/13
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Notfall-Psychologie BÖP BÖP Berufsverband Österreichischer Psychologinnen und Psychologen Detail-Info
Beschreibung des Zertifikats
"Zertifizierungskriterien
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Abgeschlossene Ausbildung zum Klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen lt. Psychologengesetz
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Abgeschlossenes Curriculum für Notfallpsychologie
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Praxiserfahrung und Dokumentation fünf notfallpsychologischer Fälle
-
Supervision über fünf notfallpsychologische Fälle
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Positiv absolviertes Abschlussgespräch [...]"
Quelle: https://www.boep.or.at/service... / vom 14.05.2021
Anbieter dieses Zertifikats
BÖP
Berufsverband Österreichischer Psychologinnen und Psychologen
www.boep.or.at
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Psychotherapeutin mit Weiterbildung in Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie AVM Arbeitsgemeinschaft für Verhaltensmodifikation Detail-Info
Beschreibung des Zertifikats
Zertifizierung lt. den Weiterbildungsbestimmungen des Gesundheitsministeriums
Anbieter dieses Zertifikats
5020 Salzburg,
Schumacherstraße 14/180-190 Karte
1090 Wien,
Mariannengasse 10/1/2 Karte
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Spezialisierung Kinder-, Jugend- u. Familienpsychologie (Klinische Psychologie) gem. § 29 Abs. 5 PG 2013 BMASGPK Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Detail-Info
Beschreibung des Zertifikats
"[...] Darin wird festgehalten, dass der Berufsbezeichnung „Gesundheitspsychologin“ oder
„Gesundheitspsychologe“ bzw. „Klinische Psychologin“ oder „Klinischer Psychologe“ bis zu
höchstens vier Hinweise auf Spezialisierungen in Klammer angefügt werden dürfen, wenn
nach Erlangung der Berufsberechtigung entsprechend psychologisch wissenschaftlich
begründete Kenntnisse sowie Fertigkeiten in einem schwerpunktspezifischen
Arbeitsbereich nachgewiesen werden können, die insbesondere im Rahmen einer
mehrjährigen beruflichen schwerpunktspezifischen Tätigkeit und eines zumindest 120
Einheiten umfassenden Weiterbildungscurriculums erworben wurden [...]"
Quelle: https://www.sozialministerium.... / vom 25.01.2025
Anbieter dieses Zertifikats
BMASGPKBundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
       
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Spezialisierung Klinische Neuropsychologie gem. § 29 Abs. 5 PG 2013 BMASGPK Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Detail-Info
Beschreibung des Zertifikats
"[...] Darin wird festgehalten, dass der Berufsbezeichnung „Gesundheitspsychologin“ oder
„Gesundheitspsychologe“ bzw. „Klinische Psychologin“ oder „Klinischer Psychologe“ bis zu
höchstens vier Hinweise auf Spezialisierungen in Klammer angefügt werden dürfen, wenn
nach Erlangung der Berufsberechtigung entsprechend psychologisch wissenschaftlich
begründete Kenntnisse sowie Fertigkeiten in einem schwerpunktspezifischen
Arbeitsbereich nachgewiesen werden können, die insbesondere im Rahmen einer
mehrjährigen beruflichen schwerpunktspezifischen Tätigkeit und eines zumindest 120
Einheiten umfassenden Weiterbildungscurriculums erworben wurden. [...]"
Quelle: https://www.sozialministerium.... / vom 04.02.2025
Anbieter dieses Zertifikats
BMASGPKBundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
       
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Spezialisierung Notfallpsychologie gem. § 29 Abs. 5 PG 2013 BMASGPK Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Detail-Info
Beschreibung des Zertifikats
"[...] Darin wird festgehalten, dass der Berufsbezeichnung „Gesundheitspsychologin“ oder
„Gesundheitspsychologe“ bzw. „Klinische Psychologin“ oder „Klinischer Psychologe“ bis zu
höchstens vier Hinweise auf Spezialisierungen in Klammer angefügt werden dürfen, wenn
nach Erlangung der Berufsberechtigung entsprechend psychologisch wissenschaftlich
begründete Kenntnisse sowie Fertigkeiten in einem schwerpunktspezifischen
Arbeitsbereich nachgewiesen werden können, die insbesondere im Rahmen einer
mehrjährigen beruflichen schwerpunktspezifischen Tätigkeit und eines zumindest 120
Einheiten umfassenden Weiterbildungscurriculums erworben wurden. [...]"
Quelle: https://www.sozialministerium.... / vom 04.02.2025
Anbieter dieses Zertifikats
BMASGPKBundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
       
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Traumatherapie (ÖNT) ÖNT Österreichisches Netzwerk für Traumatherapie Detail-Info
Beschreibung des Zertifikats
Die Nennung auf der Liste der traumaspezifisch ausgebildeten TherapeutInnen des ÖNT – Österreichisches Netzwerk für Traumatherapie ist an die Erfüllung folgender Standards gebunden:
Grundsätzlich müssen AnwärterInnen einer der folgenden Berufsgruppen angehören:
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PsychotherapeutInnen
-
Klinische und GesundheitspsychologInnen
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ÄrztInnen mit Diplom für psychotherapeutische Medizin
Klinische PsychologInnen müssen zusätzlich einen Nachweis über mind. 80 Stunden Selbsterfahrung erbringen.
Darüber hinaus müssen mind. 140 UE an traumaspezifischer Fort- und Weiterbildung in den unten genannten Bereichen (A-F) nachgewiesen werden. Für jeden Bereich muss eine bestimmte Mindestanzahl an UE erbracht werden.
Die erforderlichen Bereiche sind:
A) Theoretische Grundlagen (mind. 10 UE)
Es sollen Weiterbildungen zu folgenden Themenbereichen erbracht werden:
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Geschichte der Psychotraumatologie
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Neurobiologie und Neurophysiologie bei Extremstress
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Besonderheiten des Traumagedächtnisses
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Überblick zu traumaspezifischen Behandlungsverfahren
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Rolle von Psychopharmaka bei Traumafolgestörungen
-
Überblick über den aktuellen Stand der Psychotherapieforschung im Bereich Trauma (Metaanalysen etc.)
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Traumaspezifische Diagnostik und Differentialdiagnostik (Überblick)
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Epidemiologie und komorbide Störungen
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Spezifische Traumatisierungen (z.B. Folter, sexuelle Gewalt, Migrations-probleme)
-
Relevante juristische Grundkenntnisse (z.B. Opferschutz-Gesetze, Asylgesetz)
B) Techniken zur Stabilisierung und Affektregulation (mind. 20 UE)
Psychische Traumatisierung geht typischerweise mit Kontrollverlust und wieder-kehrender Überflutungen durch intrusive Symptome sowie mit einem Verlust an psychischen Ressourcen (Verlust des Zutrauens in die Welt) einher.
In verschiedenen psychotherapeutischen Schulen wurden Techniken zu Affekt-stabilisierung, Distanzierungstechniken und Techniken zum Ressourcenaufbau entwickelt.
Von den folgenden Techniken sollen mindestens zwei praktisch eingeübt und beherrscht werden:
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Kognitive Techniken (Entdecken und Verändern dysfunktionaler Kognitionen, Bearbeiten von Schuld und Scham; vgl. Ehlers 1999)
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Imaginativ-hypnotherapeutische Techniken (vgl. Brom & Kleber 1989 bzw. Reddemann 2001)
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DBT-Verfahren (mit Schwerpunkt auf Unterbrechung intrusiver Phänomene und Selbstverletzung sowie Erlernen von Affektmodulation; vgl. Cloitre et al. 2002 bzw. Linehan 1996)
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Körpertherapeutische Stabilisierungstechniken (Somatic experiencing nach Peter Levine, Babette Rothschild)
C) Behandlung von PTBS - Techniken zur Traumabearbeitung (mind. 30 UE)
Traumabearbeitung oder Traumaintegration meint die Konfrontation mit den traumatischen Erlebnisinhalten nach erfolgter Stabilisierung. Die Trauma-konfrontation erfolgt in kleinen und sich wiederholenden Schritten unter kontrollierten Bedingungen der Sicherheit. Die Indikationsstellung zur Traumakonfrontation muss sehr sorgfältig erwogen werden.
Von den folgenden Techniken zur Traumabearbeitung soll eine ausführlich theoretisch und praktisch beherrscht werden, eine andere im Überblick (Krankheitsmodelle, Indikation, Kontraindikation, Differential-Indikation):
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Hypnotherapeutisch-imaginative Verfahren
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Screen-Technik
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Expositionstechniken der kVT
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EMDR
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Psychodynamisch imaginative Traumatherapie (PITT)
-
Körpertherapeutische Traumaintegrationsverfahren (Somatic experiencing nach Peter Levine)
-
Mehrdimensionale psychodynamische Traumatherapie (MPTT)
D) Behandlung von komplexen Traumafolgestörungen (mind. 30 UE)
Die Behandlungskonzepte für komplexe PTBS und DESNOS sind nach wie vor stark in der Entwicklung begriffen. Zentral sind hier gestufte und gut steuerbare Verfahren der Konfrontation mit dem Erlebten sowie die Veränderung dysfunktionaler bzw. übertragungs-verzerrender Affekte und Kognitionen. Ein wesentliches Kriterium ist, dass das Verfahren manualisiert sowie eingehend und detailliert beschrieben ist und klinische Akzeptanz besitzt.
Eines dieser Verfahren soll beherrscht werden, ein anderes im Überblick bekannt sein. Zu berücksichtigen sind hierbei die besonderen Anforderungen in der Behandlung, zumal es hier häufig Überschneidungen mit den Krankheitskonzepten der Persönlichkeitsstörungen gibt bzw. Komorbidität mit einer Persönlichkeitsstörung vorliegt.
Folgende Bereiche sollen hervorgehoben werden:
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Beziehungsgestaltung: Die Beziehungsgestaltung steht zunächst im Vordergrund und wird als Basis angesehen. Hierbei soll einerseits besonders auf die Handhabung der Arbeitsbeziehung eingegangen werden, andererseits gilt es, traumafolgespezifische Übertragungs- und Gegenübertragungs-konstellationen zu erkennen und einen angemessen Umgang mit ihnen zu finden.
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Stabilisierung (vgl. Bereich B): Hier geht es z.B. darum, wie stabilisierende Techniken im Zuge der Therapie adäquat eingesetzt werden können.
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Traumabearbeitung und -integration: Thema ist hier z.B. wann Traumabearbeitung möglich ist und wann nicht (Indikationen bzw. Kontraindikationen).
Inhaltlich sollten folgende Aspekte abgedeckt werden:
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Es gilt, Wissen zu den Folgen schwerer interpersoneller Gewalt, vor allem im Kindesalter (Neuropsychologie früher Deprivation, Beziehungsentwicklung, Bindungsstörungen sowie deren Auswirkungen in der therapeutischen Beziehung) zu erwerben und behandlungstechnisch angemessen umzusetzen.
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Extra erwähnt sei auch die Notwendigkeit, Grundlagenwissen über posttraumatische dissoziative Störungsbilder und Kenntnisse über Verfahren zu deren Behandlung zu erwerben.
E) Behandlung von Akuttraumata und Krisenintervention (mind. 8 UE)
Es sollen Weiterbildungen zu folgenden Themenbereichen erbracht werden:
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Phasenverlauf und Erscheinungsbilder akuter Traumatisierungen
-
Traumaspezifische Krisenintervention
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Unterstützung natürlicher Verarbeitungsprozesse
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Verhinderung von Folgetraumatisierungen
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Kritischer Einsatz von Akutinterventionen
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Gesprächsführung in der Akutsituation
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Umgang mit Phänomenen akuter Belastungsreaktionen wie z.B. Dissoziation
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Diagnostik und Behandlung von Akuter Belastungsreaktion
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Risikopopulationen
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Kenntnisse über Opferhilfe-Organisationen und Dienste vor Ort
F) Traumaspezifische Supervision (mind. 10 UE)
Es muss Supervision eigener Behandlungsfälle durch traumatherapeutisch qualifizierte SupervisorInnen (u.a. Indikationsstellung, Behandlungsplanung) im Einzelsetting oder in Gruppen (mit max. 6 TeilnehmerInnen) nachgewiesen werden.
Quelle: https://oent.at/wp-content/upl... / vom 24.11.2016
Anbieter dieses Zertifikats
ÖNTÖsterreichisches Netzwerk für Traumatherapie
Psychotherapie
1140 Wien, Penzinger Straße 52/7
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Waffenrechtliche Verlässlichkeitsprüfung BM.I Bundesministerium für Inneres Detail-Info
Beschreibung des Zertifikats
"[...] Begutachtungsstellen
§ 1. (1) Gutachten darüber, ob ein Mensch dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, werden vom Kuratorium für Verkehrssicherheit erstellt. Voraussetzung hiefür ist, daß es sich dem Bundesminister für Inneres gegenüber zur Einhaltung der Bestimmungen der §§ 3 und 4 verpflichtet.
(2) Der Bundesminister für Inneres führt ein Register jener Einrichtungen, die darüber hinaus geeignet sind, Gutachten gemäß Abs. 1 zu erstellen. Als Einrichtung gilt auch die vertraglich gesicherte Kooperation mehrerer Sachverständiger.
(3) Eine Liste der vom Kuratorium für Verkehrssicherheit herangezogenen Begutachtungsstellen sowie der im Register geführten Begutachtungsstellen ist bei den Waffenbehörden I. Instanz zur Einsicht bereitzuhalten.
(4) Neueintragungen und sonstige Änderungen der Liste sind der Landespolizeidirektion des Landes mitzuteilen, in der die Einrichtung ihren Sitz hat. Die Landespolizeidirektion hat sie den ihr nachgeordneten Waffenbehörden I. Instanz bekanntzugeben; diese haben die bei ihnen aufliegenden Listen entsprechend zu korrigieren.
Anforderungen an die Begutachtungsstelle und Eintragung in die Liste
§ 2. (1) Das Kuratorium für Verkehrssicherheit hat nur Sachverständige heranzuziehen, die über eine für die Erstellung solcher Gutachten erforderliche Ausbildung und über mindestens fünf Jahre einschlägige Berufserfahrung verfügen, und die
1. über Aufforderung der Behörde oder des Bundesministers für Inneres an einer Evaluation der Untersuchungsergebnisse mitwirken;
2. jährlich an einer mindestens achtstündigen, fachspezifischen Fortbildung, die entweder von einer österreichischen Universität, vom Berufsverband österreichischer Psychologinnen und Psychologen oder vom Kuratorium für Verkehrssicherheit abgehalten wird, teilnehmen;
3. einmal jährlich an einer entweder vom Kuratorium für Verkehrssicherheit, vom Berufsverband Österreichischer Psychologen oder einer österreichischen Universität abgehaltenen Supervisionsveranstaltung teilnehmen.
(2) Auf Antrag werden Einrichtungen in das Register der Begutachtungsstellen eingetragen, wenn sich diese dem Bundesminister für Inneres gegenüber verpflichten, die Gutachten gemäß den Bestimmungen der §§ 3 und 4 das ganze Jahr über zu erstellen und für Begutachtungen nur Sachverständige gemäß Abs. 1 heranzuziehen. Im Falle eines Kooperationsvertrages gemäß § 1 Abs. 1 ist der Antrag von allen beteiligten Sachverständigen zu stellen; der Vertrag ist vorzulegen. Sämtliche Begutachtungsstellen haben einmal jährlich dem Bundesminister für Inneres Daten über Anzahl und Ergebnis der von ihnen vorgenommenen Untersuchungen anonymisiert zu übermitteln.
(3) Die Einhaltung der in Abs. 1 und 2 festgelegten Bedingungen ist auf Verlangen nachzuweisen. Ist das Kuratorium für Verkehrssicherheit oder eine Einrichtung nicht mehr willens oder in der Lage, die erforderlichen Bedingungen zu erfüllen oder deren Erfüllung nachzuweisen, ist diese Einrichtung von der Liste zu streichen und verliert damit die Eignung, Gutachten zu erstellen [...]"
Erste Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Durchführung des Waffengesetzes (1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung – 1. WaffV)
Quelle: www.ris.bka.gv.at/GeltendeFass... / vom 06.03.2018
Anbieter dieses Zertifikats
BM.I
Bundesministerium für Inneres
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Wahl-Psychologin Dachverband der Sozialversicherungsträger Detail-Info
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Weiterbildung Trauma-Psychotherapie (ZAP) ZAP Wien Detail-Info
Beschreibung des Zertifikats
"Allgemeine und spezielle Psychotraumatologie
Geschichte der Psychotraumatologie und gesellschaftliche Dimensionen, Neurobiologie und Neurophysiologie von Extremstress, Psychotrauma und Gedächtnisfunktion, Psychotrauma und Bindungssystem, Schocktrauma und Bindungstrauma, Prozessverlauf psychischer Traumatisierung, PTBS und -komorbide Störungen, Traumadynamik und komplexe PTBS, Entwicklungstraumastörung und weitere traumaassoziierte Störungsbilder.
Diagnostik von Traumafolgestörungen
Theorie und Praxis traumazentrierter Psychotherapie und Behandlung inklusive Indikationsstellung, Phasen der Traumatherapie, Einsatz von Psychopharmaka
Stabilisierung und Ressourcenarbeit in der Traumatherapie
Besonderheiten in der Gestaltung der therapeutischen Beziehung in der Traumatherapie und die Rolle der Psychoedukation; Behandlungsplanung unter Anwendungen des Grundsatzes: Stabilisierung vor Traumabearbeitung; differenzierte Indikationsstellung für Distanzierungs-, Stabilisierungs- und Ressourcentechniken bei einfacher PTBS und bei komplexen Traumafolgestörungen; Einüben der wichtigsten Techniken zu Stabilisierung und Krisenintervention bei intrusiven Symptomen sowie des Einsatzes imaginativer Übungen; Methoden zur Ressourcenaktivierung, Ressourcengenerierung und Ressourceninstallation; Erstellen von Notfallplänen und Ressourcenlisten; Arbeit an der Traumadynamik, Traumaschemata und traumakompensatorischen Verhaltensschemata; Arbeit mit traumadynamischen Symptomen und dysfunktionalen Selbstüberzeugungen bei Bindungstraumatisierung.
Traumabearbeitungsmethoden / Traumaintegrationsmethoden
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Auswahl zwischen EMDR (Durchführung durch das EMDR-Institut Austria oder einem der Partnerinstitute im deutschsprachigen Raum) oder Traumabearbeitung und -integration mit der Screentechnik nach dem KReST-Modell bei non-komplexer PTBS und PTBS-komorbiden Störungen
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Traumabearbeitung und -integration mittels Beobachtertechnik bei komplexer PTBS und PTBS-komorbiden Störungen
Spezielle Aspekte in der Therapie / Behandlung traumatisierter Menschen
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Umgang mit Akuttraumatisierung: Erscheinungsbilder, Screening, psychologische Triage, Grundhaltung und Gesprächsführung, standardisierte Interventionen, Risikofaktoren, Logik und Stufen der Betreuungskette, Betreuungs-Netzwerke
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Behandlungskonzepte für Menschen mit komplexen und dissoziativen Traumafolgestörungen: Grundlagen der Diagnostik und Behandlung posttraumatischer dissoziativer Störungen (DESNOS, DDNOS, DIS), Gestaltung der therapeutischen Beziehung, Adaptierung stabilisierender und ressourcenorientierter Vorgehensweisen; Techniken zur Förderung der Affektregulation; Symptommanagement bei SVV und anderen selbstschädigenden Handlungen; Möglichkeiten und Besonderheiten von Ressourcenorientierung und Traumabearbeitung bei komplexen Traumafolgestörungen; Grundzüge der Arbeit mit inneren Anteilen
Selbsterfahrung und Psychohygiene im Ausmaß von 10 UE
Traumaspezifische Selbsterfahrung und Psychohygiene wird im Rahmen des Curriculums als Tagesseminar angeboten, kann aber auch als Einzelselbsterfahrung bei von ZAP-Wien anerkannten TraumatherapeutInnen / TraumabehandlerInnen absolviert werden (s. Liste ZAP, ÖNT und EMDR Netzwerk Österreich)
Fallsupervision im Ausmaß von 20 UE
Supervision eigener Behandlungsfälle (Diagnostik, Indikationsstellung, Behandlungsplanung, Behandlungsverlauf, Traumabearbeitung) durch von ZAP-Wien anerkannte SupervisorInnen (s. Menüpunkt Supervision) im Einzelsetting oder in Gruppen (max. sechs TeilnehmerInnen pro Gruppe bei 4 UE). Es werden bis zu 10 UE EMDR-Supervision anerkannt.
Abschlusskolloquium – Kollegiales fallbezogenes Gespräch
Als Voraussetzung für die Zulassung zum Abschlusskolloquium sind für das ZAP Curriculum drei supervidierte und dokumentierte Behandlungsfälle in Kurzfassung (s. Fallberichtsvorlage) mit unterschiedlichen Störungsbildern (wenn möglich Akuttraumatisierung, PTBS und KPTBS) einzureichen.
Zulassungskriterien zur Zertifizierung des ZAP Curriculums “Trauma-Psychotherapie”
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Absolvierung der Seminare 1-7 (Auswahl zwischen den Seminaren 3 oder 4)
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Absolvierung der vorgeschriebenen 10 UE traumaspezifischen Selbsterfahrung bei von ZAP-Wien anerkannten TraumatherapeutInnen oder durch Teilnahme des gleichnamigen Seminars
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Absolvierung der vorgeschriebenen 20 UE traumaspezifischen Supervision eigener Behandlungsfälle (Diagnostik, Indikationsstellung, Behandlungsplanung, Traumaintegration) durch von ZAP-Wien anerkannte SupervisorInnen im Einzelsetting oder in Gruppen (max. sechs TeilnehmerInnen pro Gruppe). Es werden bis zu 10 UE EMDR-Supervision anerkannt.
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Verfassen von 3 supervidierten Fallberichten mit unterschiedlichen Störungsbildern (wenn möglich Akuttraumatisierung, PTBS und KPTBS) und Behandlungstechniken (siehe Fallberichtsvorlage) [...]"
Quelle: https://www.zap-wien.at/trauma... / vom 15.01.2024
Anbieter dieses Zertifikats
ZAP WienZentrum für angewandte Psychotraumatologie
Psychotherapie
1140 Wien, Penzinger Straße 52/7 Karte
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